Wasserpakt Bayern - Heft Nr. 1
Bayerisches Naturschutzgesetz Art. 16 Abs. 1 Nr. 3 mit ergänzendem Begleitgesetz sowie Wasserhaushaltsgesetz § 38a
(Stand 29.10.2021)
Der folgende Beitrag befasst sich unter anderem mit der gültige Kulisse, dem Umfang, Nutzungsverboten und Auflagen sowie der Düngeverordnung. Weitere Themen sind: finanzieller Ausgleich, die Umsetzung in InVeKoS und in iBalis.
Gewässerrandstreifen
Warum sind Gewässerrandstreifen wichtig?
Gewässerschutz:
- Puffer gegen Stoffeinträge (Pflanzenschutzmittel, Feinmaterial, Düngemittel).
- Bedeckung der Bodenoberfläche und damit Schutz vor Abschwemmungen bei Hochwasser.
- Rückhalt von Nährstoffen und Feinmaterial bei Hochwasser.
- Beschattung der Gewässer z. B. durch Bäume, Sträucher oder Hochstaudenfluren wirkt der Gewässererwärmung entgegen und dient dadurch als Anpassungsmaßnahme an den Klimawandel.
Naturhaushalt:
- Wichtige Vernetzungsfunktion Gewässer – Aue, Ausbreitungs- und Verbindungsachse und damit Verknüpfung wertvoller Lebensräume
- Aufwertung des Landschaftsbildes
- Stärkung und Schaffung artenreicher Lebens- und Rückzugsräume (Biodiversität) in und am Gewässer
- Ermöglichen einer kleinräumigen Uferentwicklung für die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie
Quelle: Wasserwirtschaftsamt Landshut
Gewässerrandstreifen aus der Sicht der Praxis
Landwirte wollen mitmachen, wünschen aber Vereinfachungen und Flexibilität
"Es ist ohne Frage wichtig, unsere Gewässer zu schützen, aber die derzeitigen Regelungen zum Gewässerschutz sind für viele Landwirte eine Zumutung: sie sind zu bürokratisch, nicht ohne fremde Hilfe umsetzbar, bedeuten den Verlust von Fördergeldern und teilweise sind sie mit zusätzlichem Flächenverlust für die Anfahrt zu den Randstreifen verbunden."
Die unterschiedlichen Zeitpunkte, zu denen die Gewässerrandstreifen nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen angelegt werden mussten, bringen ein weiteres Problem mit sich: Der einzelne Betrieb könnte die rechtzeitige Anwendung der "Pflugregelung" übersehen.
Dies kann insbesondere auf Pachtflächen problematisch werden, wenn der Verpächter die Flächen zurücknimmt und feststellt, dass er Fläche mit Ackerstatus verloren hat.
"Die GWR-Regelung im elektronischen Mehrfachantrag in iBALIS korrekt abzubilden, ist vielen Landwirten – zumindest meiner Generation – gar nicht möglich", so Andreas Strasser. "Insgesamt wünschen wir uns Vereinfachungen, mehr Flexibilität und Freiwilligkeit statt Verordnungen."
Verband für Landwirtschaftliche Fachbildung Landshut (vlf)
Bayerisches Naturschutzgesetz
Bayerisches Naturschutzgesetz Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und ergänzendes Begleitgesetz, gültig seit 01.08.2019
Gültige Kulisse - Gewässerrandstreifen nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz sind erforderlich:
- Entlang fließender oder stehender natürlicher Gewässer
- Gewässer 1. und 2. Ordnung
- Gewässer 3. Ordnung, wenn es eindeutig als Gewässer erkennbar ist (wenn Gewässerbett – auch bei einer nur zeitweisen Wasserführung - klar erkennbar ist). Ein zusätzliches Merkmal kann z. B. sein, wenn das Gewässer einen Namen hat.
- Bei allen übrigen Gewässern, insbesondere bei Gräben und künstlich aussehenden Gewässern, sind die Verhältnisse unklar, solange sie nicht von der Wasserwirtschaftsverwaltung überprüft wurden und in der Hinweiskarte dargestellt sind. Bis dahin gilt für diese unklaren Verhältnisse keine Pflicht zur Anlage von Gewässerrandstreifen.
Gewässerrandstreifen nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (vgl. Auflagen des Wasserhaushaltsgesetzes weiter unten) sind nicht erforderlich an ...
- eindeutig "grünen Gräben“ mit klarem Grasbewuchs, die nur gelegentlich wasserführend sind.
- künstlichen Gewässern (ein künstliches Gewässer liegt vor, wenn dieses vom Menschen geschaffen ist, in einem Bereich liegt, in dem zuvor kein Gewässer/Graben o.ä. vorhanden war und sich dort kein guter ökologischer Zustand entwickeln kann; Gewässerumlegungen sind keine künstlichen Gewässer).
- Be- und Entwässerungsgräben, Teiche und Weiher von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. In der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) ist gem. Nr. 1.2.2 festgelegt, wann eine wasserwirtschaftlich untergeordnete Bedeutung vorliegt, s. rechte Spalte.
- Verrohrungen, die nach oben geschlossen sind (keine Halbschalen).
- trockenen Straßenseitengräben (soweit Straßenseitengräben kein natürliches Gewässer aufnehmen).
Kriterien, die für eine wasserwirtschaftlich untergeordnete Bedeutung sprechen, sind insbesondere, wenn ...
- sie ein Einzugsgebiet von weniger als 50 Hektar aufweisen,
- sie der Einleitung von häuslichem oder gewerblichem Abwasser nicht dienen,
- das Gewässerbett von Be- oder Entwässerungsgräben nicht erosionsgefährdet ist und keine erhebliche Gefahr für An- und Unterlieger (z. B. bei Hochwasser) gegeben ist,
- es sich um keine gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 BayNatSchG , Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG bzw. um keine erhaltenswerten Biotope handelt, die vom Landesamt für Umwelt erfasst werden.
Die Kartieranleitungen des LfU informieren über diese geschützten und erhaltenswerten Biotope:
Kriterien, die für eine wasserwirtschaftlich untergeordnete Bedeutung sprechen, sind insbesondere, wenn ...
- sie ein Einzugsgebiet von weniger als 50 Hektar aufweisen,
- sie der Einleitung von häuslichem oder gewerblichem Abwasser nicht dienen,
- das Gewässerbett von Be- oder Entwässerungsgräben nicht erosionsgefährdet ist und keine erhebliche Gefahr für An- und Unterlieger (z.B. bei Hochwasser) gegeben ist,
- es sich um keine gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 BayNatSchG , Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG bzw. um keine erhaltenswerten Biotope handelt, die vom Landesamt für Umwelt erfasst werden. Die Kartieranleitungen des LfU http://www.lfu.bayern.de/natur/biotopkartierung_flachland/kartieranleitungen/index.htm oder: https://www.umweltatlas.bayern.de/mapapps/resources/apps/lfu_natur_ftz/index.html?lang=de geben Informationen über diese geschützten und erhaltenswerten Biotope,
- kein in das PRTR-Register (Schadstoffemissionsregister) eingetragener Betrieb am Gewässer liegt.
Sind alle diese Kriterien erfüllt, handelt es sich um ein Gewässer mit untergeordneter Bedeutung. Dazwischenliegende Grenzfälle können nur durch eine Festlegung vor Ort eingestuft werden.
Umfang
Private bzw. nicht staatliche, landwirtschaftliche Grundstücke:
- Auf einer Breite von mind. 5 Metern ab der Böschungsoberkante bzw. Uferlinie (Die Uferlinie ist als die Linie des Mittelwasserstands unter besonderer Berücksichtigung der Grenze des Pflanzenwuchses definiert, Art. 12 Abs. 1 BayWG ).
- Gilt auch für ebene Flächen
- Der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind zulässig (nach den fachrechtlichen Vorgaben).
- Bestehende Schrebergärten müssen nicht zurückgesetzt werden.
Grundstücke des Freistaates Bayern:
- Hier muss der Gewässerrandstreifen an Gewässer erster und zweiter Ordnung 10 Meter breit sein. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich an Gewässern erster und zweiter Ordnung auf Grundstücken des Freistaates Bayern nach Art. 21 BayWG ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante (§ 38 Abs. 2 Satz 2 WHG ).
- Der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege sind verboten.
Diese Verbote gelten auch für Grünland.
Nutzung/Nutzungsverbot/Auflagen:
- Verbot der ackerbaulichen und gärtnerischen Nutzung entlang fließender oder stehender Gewässer.
- Private Gärten und Kleingärten zählen nicht zur acker- oder gartenbaulichen Nutzung.
- Die Ansaat einer Dauergrünlandmischung, Ackergras, Kleegras oder eine Selbstbegrünung ist erlaubt.
- Nach Aussage des StMUV ist auf den nach Art. 16 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 BayNatschG verpflichtenden GWR, auf welchen eine acker- und gartenbauliche Nutzung verboten ist, eine Grünlanderneuerung und somit auch die Anwendung der Pflugregelung möglich. Hierzu ist es wie bisher erforderlich, dass bei den Grünlandflächen (Acker-Status) die Anzeige des Umpflügens mit dem Formblatt „Anzeige des Umpflügens von Grünlandflächen“ spätestens einen Monat nach dem Umpflügen erfolgt. Die Fünfjahresfrist zur DG -Entstehung beginnt dann von neuem.
- Das StMUV hat festgelegt, dass die GWR mit Ackerstatus nicht als Ersatz-DG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einer Umwandlung von DG verwendet werden dürfen. Dennoch können Flächen auf GWR im förderrechtlichen Genehmigungsverfahren als Ersatz-DG angesetzt werden.
- Uferbegleitende Wege sind auf dem Gewässerrandstreifen weiterhin erlaubt.
- Schwarzbrache ist nicht erlaubt
- eine kurzzeitige Lagerung von Holz oder Rüben auf den GWR ist erlaubt (aber Hochwasserschutz beachten!).
Folgende acht Punkte gelten für GWR nach Bayer. Naturschutzgesetz Art. 16 und Wasserhaushaltsgesetz § 38a gleichermaßen:
- Die GWR können mit allen Nutzungen, die einen Status AL/GL oder DG haben, sofern aufgrund der Zähljahre bereits DG vorliegt, genutzt werden. Zudem können die GWR als ÖVF -Streifen/-Brache (NC 057, 058, 062) beantragt werden.
- Die Verpflichtung zur Mindesttätigkeit bleibt bestehen, falls für diese Flächen Ausgleichszahlungen beantragt werden, d.h. jährlich mulchen bis 15.11. oder jährlich mähen mit Abfuhr ohne landwirtschaftliche Verwertung (Kompostierung), oder mähen mit Abfuhr im zweijährigen Turnus auf Antrag bei der Abteilung Förderung des zuständigen AELF (Formular im Förderwegweiser im Internet: "Antrag-Ausnahme von der jährlichen Mulch-/Mähverpflichtung").
- Beweidung bis zur Böschungsoberkante ist erlaubt. Beweidung ist keine aktive Düngung.
- NC 591 (Ackerland aus der Erzeugung genommen) ist mit ganzjährig begrünter Pflanzendecke (auch natürliche Begrünung) möglich.
- Eine Grünlandnutzung ist weiterhin möglich.
- Der Aufwuchs, sofern dies mit der gewählten Codierung vereinbar ist, kann genutzt werden.
- Dauerkulturen z.B. Hopfen, Wein, Spargel, Silphie, etc. zählen zur acker- oder gartenbaulichen Nutzung.
- Die Ansaat von Leguminosen in Reinsaat (z.B. Klee) und reinen Leguminosenmischungen sowie von Blühmischungen ist nicht zulässig.
Die Fläche des fünf Meter breiten Streifens darf für die 170 kg N/ha angerechnet werden, wenn sie genutzt wird und nicht mit einem Düngeverbot aus z.B. AUM belegt ist (N-Abfuhr ist Voraussetzung). Die Fläche vom 10 Meter breiten Streifen (auf Grundstücken des Freistaats Bayern) darf nicht mitangerechnet werden, weil auf dieser Fläche ein absolutes Düngeverbot besteht.
Hopfen:
- Hopfen im 5 bzw. 10 Meter Gewässerrandstreifen muss gerodet werden. Bei bestehenden Anlagen dürfen Hopfengerüste im Bereich des GWR stehen bleiben.
- Bei künftigen Neuanlagen dürfen sich Gerüstanlagen nicht im Bereich der Gewässerrandstreifen befinden. Ob ein Anker zum Verspannen dort gesetzt werden darf, bedarf noch der Klärung.
- Der Gewässerrandstreifen darf befahren werden.
- Befindet sich das Vorgewende im 5 bzw. 10 Meter Gewässerrandstreifen ist hier keine Bodenbearbeitung erlaubt und muss begrünt werden.
- Verstöße gegen die zuvor genannten Regelungen sind nicht Cross Compliance-relevant!
Betroffene landwirtschaftliche Flächen erhalten für den Bereich des Gewässerrandstreifens eine Ausgleichszahlung im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel. Hierfür ist es erforderlich, dass die GWR im iBALIS, Menü Feldstückskarte in der Ebene "Gewässerrandstreifen VB" digitalisiert werden.
Aber: Wenn die Verpflichtung zur Anlage eines GWR auch durch das Wasserhaushaltsgesetz § 38a besteht, dann scheidet eine Ausgleichszahlung über die Wasserrahmenrichtlinie aus.
Außerdem ist gemäß Artikel 21 Absatz 1 Bayerisches Wassergesetz an Gewässern 1. und 2. Ordnung auf Grundstücken des Freistaates Bayern ein 10 m breiter GWR anzulegen.
Für diese Streifen kann im Gegensatz zu den GWR nach Art 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG aufgrund gesetzlicher Vorgaben keine GWZ gewährt werden.
Direktzahlungen: § 11 BayGAPV wird dahingehend ergänzt, dass nur für Parzellen, die zumindest teilweise durch die neuen Bewirtschaftungsbeschränkungen auf GWR entstehen, die Mindestparzellengröße zur Beantragung von Direktzahlungen („B“) auf 0,01 ha reduziert wird.
KULAP/VNP im 5 Meter Bereich: Ab dem Verpflichtungsjahr 2020 können folgende Maßnahmen auf Ackerflächen nicht mehr gefördert werden – weder im KULAP noch im VNP: B28, B29, B30, H20, H27, N21, N22.
Auf Grundstücken des Freistaates Bayern können im 10 Meter Bereich folgende Maßnahmen zusätzlich nicht mehr gefördert werden: B19-B23, B25/B26. Das bedeutet, dass durch die vorhergehende gesetzliche Regelung der GWR nun viele Möglichkeiten freiwillige Leistungen zu vereinbaren wegfallen.
Wasserhaushaltsgesetz
Wasserhaushaltsgesetz § 38a, gültig seit 30. Juni 2020
Gültige Kulisse:
- Entlang fließender oder stehender Gewässer
- Gewässer 1. und 2. Ordnung, Gewässer 3. Ordnung, wenn es eindeutig als Gewässer erkennbar ist. Ein zusätzliches Merkmal kann z.B. sein, wenn das Gewässer einen Namen hat.
- Gilt auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen und innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung zum Gewässer von durchschnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen
- Gilt auch an künstlich angelegten Gewässern
Gilt nicht:
- An Be- und Entwässerungsgräben und an kleinen Teichen und Weihern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung (im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Wasserhaushaltsgesetzes). Auch dann, wenn diese in Einzelfällen als künstliche Gewässer eingestuft werden (Quelle: CC-Broschüre 2021, Seite 29).
- Künstlich angelegte Gewässer bei einer Hangneigung der ersten 20 Meter ab der Böschungsoberkante unter 5% (im Sinne von § 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes).
Umfang:
- 5 Meter landseits zur Böschungsoberkante des Gewässers. Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante ist die Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich. (Bundesgesetzblatt vom 29. Juni 2020). In Bayern kann alternativ aufgrund des Art. 12 Abs. 1 BayWG statt der vorhandenen Böschungsoberkante auch die Mittelwasserlinie als Bezugspunkt für die 5 m Abstand herangezogen werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden. Schädliche Gewässerveränderungen können insbesondere durch das Anpflanzen von Hecken, das Mulchen oder das Anlegen von Mulden jeweils innerhalb des § 38a-Gewässerrandstreifens vermieden werden.
- Die Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Gewässerveränderungen müssen so geplant und durchgeführt werden, dass sie mit den gesetzlichen Vorgaben zum Hochwasser- und Gewässerschutz und zur Gewässerunterhaltung vereinbar sind. (Quelle: CC-Broschüre 2021, Seite 29).
Nutzung/Nutzungsverbot/Auflagen:
- Eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke ist zu erhalten oder herzustellen.
- Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchs darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden. Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit Ablauf des 30. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt vom 29. Juni 2020).
- Die Ansaat einer Dauergrünlandmischung, Ackergras oder Kleegras ist erlaubt.
- Schwarzbrache ist nicht erlaubt.
- Die jeweils gültigen Regelungen können dem aktuellen Merkblatt zum Mehrfachantrag entnommen werden.
Folgende acht Punkte gelten für GWR nach Bayer. Naturschutzgesetz Art. 16 und Wasserhaushaltsgesetz § 38a gleichermaßen:
- Die GWR können mit allen Nutzungen, die einen Status AL/GL oder DG haben, sofern aufgrund der Zähljahre bereits DG vorliegt, genutzt werden. Zudem können die GWR als ÖVF -Streifen/-Brache (NC 057, 058, 062) beantragt werden.
- Die Verpflichtung zur Mindesttätigkeit bleibt bestehen, falls für diese Flächen Ausgleichszahlungen beantragt werden, d.h. jährlich mulchen bis 15.11. oder jährlich mähen mit Abfuhr ohne landwirtschaftliche Verwertung (Kompostierung), oder mähen mit Abfuhr im zweijährigen Turnus auf Antrag bei der Abteilung Förderung des zuständigen AELF(Formular im Förderwegweiser im Internet: „Antrag- Ausnahme von der jährlichen Mulch-/Mähverpflichtung“).
- Beweidung bis zur Böschungsoberkante ist erlaubt. Beweidung ist keine aktive Düngung.
- NC 591 (Ackerland aus der Erzeugung genommen) ist mit ganzjährig begrünter Pflanzendecke (auch natürliche Begrünung) möglich.
- Eine Grünlandnutzung ist weiterhin möglich.
- Der Aufwuchs, sofern dies mit der gewählten Codierung vereinbar ist, kann genutzt werden.
- Dauerkulturen z.B. Hopfen, Wein, Spargel, Silphie, etc. zählen zur acker- oder gartenbaulichen Nutzung.
- Die Ansaat von Leguminosen in Reinsaat (z.B. Klee) und reinen Leguminosenmischungen sowie von Blühmischungen ist nicht zulässig.
- Teil der Cross-Compliance Anforderungen!
Fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung § 4a
Pflanzenschutzmittel dürfen an Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstands von zehn Metern zum Gewässer, gemessen ab der Böschungsoberkante, nicht angewendet werden. Falls eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist, beträgt der einzuhaltende Mindestabstand nur 5 Meter. Die Auflage ist CC-relevant und es ist kein finanzieller Ausgleich möglich.
iBALIS und Umsetzung im Betrieb

iBalis Feldstückskarte

iBails Ebenenauswahl

iBalis Datentabelle
Umsetzung des Wasserwirtschaftsamts
Umsetzungsbeitrag des Wasserwirtschaftsamts Landshut
Die mit dem Volksbegehren geschaffene Pflicht, Gewässerrandstreifen anzulegen, besteht unabhängig von der Dauer des Aufbaus der Hinweiskarte. Daher muss der Landwirt an eindeutig erkennbaren Gewässern jetzt schon Gewässerrandstreifen anlegen. Bei allen übrigen Gewässern, insbesondere bei Gräben und künstlich aussehenden Gewässern sind die Verhältnisse unklar, solange sie nicht von der Wasserwirtschaftsverwaltung überprüft wurden und in der Hinweiskarte dargestellt sind. Bis dahin gilt für diese unklaren Verhältnisse keine Pflicht, Gewässerrandstreifen anzulegen.
Sofern bis zum 1. Juli eines Jahres eine Überprüfung erfolgt und das Ergebnis in der Hinweiskarte dargestellt ist, sind Gewässerrandstreifen für die unmittelbar folgende Anbauplanung zu berücksichtigen. Beispiel: In der Hinweiskarte wird zum 01.07.2022 ein unklares Gewässer als überprüftes und als relevantes Gewässer zur Anlage von Gewässerrandstreifen eingestuft. Somit ist ab der Herbstaussaat im Jahr 2022 die Anlage der Gewässerrandstreifen zwingend vorzunehmen. Auch auf Dauerkulturflächen müssen in diesem Beispiel nach der Ernte im Jahr 2022 die Gewässerrandstreifen zwingend beachtet werden.
Für die Erhebung der gewässerrandstreifenpflichtigen kleinen Gewässer sind Mitarbeiter der Wasserwirtschaftsämter vor Ort unterwegs. Mit Hilfe von geographischen Informationen (Karten, Befliegungsdaten u.a.) sowie mit Begehungen werden alle kleinen Gewässer und Bäche einer fachlichen Prüfung unterzogen. Die gewässertypischen Eigenschaften (z.B. Morphologie, Wasserführung, Sohlsubstrat, Bewuchs) sind zu ermitteln und zu dokumentieren.
Folgende geographischen Informationen werden verwendet:
Die Karteneinsicht dient als Orientierung und Vorbereitung der Begehungen. Für die Ermittlung der Gewässerrandstreifenpflicht sind die Verhältnisse vor Ort entscheidend. Bei den Begehungen wird überprüft, ob das Gewässer noch gemäß der Kartendarstellung vorhanden ist. Eigenschaften wie Wasserführung, das Vorhandensein eines Gewässerbettes sowie weitere gewässertypische Merkmale wie der Bewuchs werden aufgenommen. Es gilt: auch zeitweise wasserführende Gewässer können unter die Gewässerrandstreifenpflicht fallen.
Alle Feststelllungen und Hinweise fließen in die fachliche Beurteilung zur Gewässerrandstreifenpflicht ein.
Abkürzungsverzeichnis/Endnoten
- AL = Ackerland
- AUM = Agrarumweltmaßnahmen
- B19-B23 = extensive GL/DG-Nutzung betriebszweigbezogen
- B25/B26 = Emissionsarme Wirtschaftsdüngerausbringung
- B28/29 = Umwandlung AL in GL
- B30 = extensive GL/DG Nutzung einzelflächenbezogen
- H20 = Umwandlung AL in Grünland
- H27 = Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutz auf Wiesen als Einzelleistung
- N21 = Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutz auf Wiesen
- N22 = Verzicht auf Mineraldünger, organische Düngemittel (außer Festmist) und chem. Pflanzenschutzmittel
- BayGAPV = Bayerische Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik
- BayNatSchG = Bayerisches Naturschutzgesetz
- BayWG = Bayerisches Wassergesetz
- CC = Cross-Compliance
- DG = Dauergrünland
- GL = Grünland
- iBALIS = integriertes bayerisches landwirtschaftliches Informationssystem
- InVeKoS = Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem zum Fördervollzug der Flächenförderung
- KuLaP = Kulturlandschaftsprogramm
- LfU = Landesamt für Umwelt
- NC = Nutzungscode zur Angabe der Flächennutzung im Mehrfachantrag auf Direktzahlungen
057 = Pufferstreifen DG
058 = Pufferstreifen AL
062 = Brache - ÖVF = ökologische Vorrangflächen
- VNP = Vertragsnaturschutzprogramm
- WHG = Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)