Schweinehaltung
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

Mastschweine mit Freilaufstall

Seit dem 09.02.2021 ist die siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Kraft getreten. Für die Umsetzung sind seit dem 10.03.2021 die erforderlichen Ausführungshinweise für die Schweinehaltung formuliert. Zusätzlich gibt es seit dem 31.07.2021 in Bayern die nunmehr dritte Fassung der sogenannten "Beratungsempfehlungen" in Abstimmung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Sprechen Sie mit Ihrem LKV-Ringberater über die neuen Vorgaben.

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen bzw. deren Ausführungen, welche für alle schweinehaltenden Betriebe gültig sind:

Beschäftigungsmaterial

Seit dem 01.08.2021 gelten zusätzliche Anforderungen: Beschäftigungsmaterial muss jetzt auch organisch und faserreich sein. Als mögliche Materialien werden Stroh, Heu und Sägemehl zum Einsatz genannt. Für weitere Beschäftigungsmaterialien, wie Jutesäcke, Naturseile oder Weichholz, müssen die Eigenschaften untersuchbar, bewegbar und veränderbar zusätzlich erfüllt sein, um dem Erkundungsverhalten zu dienen. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Tier-Beschäftigungsplatz-Verhältnis von maximal 12:1, das unabhängig von weiteren vertraglichen Regelungen, wie z.B. bei Teilnahme an der Initiative Tierwohl (ITW), erfüllt sein muss. Diese Vorgaben sind für alle gehaltenen Schweine im Betrieb gesetzlich zu erfüllen. Betriebe, die noch keine Anpassung vorgenommen haben, sollten dies umgehend nachholen.

Bitte beachten Sie die genaue Unterscheidung zwischen Beschäftigungsmaterial und/oder Raufutter.

  • Beschäftigungsmaterial ist gesetzlich vorgeschrieben und muss die oben genannten Anforderungen erfüllen. Beachten Sie bitte die Herstellerangaben bezüglich der Fressplatzbreiten sowie der Anzahl an Beschäftigungsplätzen. Die Verwendung von ITW-Angaben kann nicht auf den gesetzlichen Standard übertragen werden.
  • Raufuttergabe im Sinne der TierSchNutztV ist eine Möglichkeit, zusätzliche Fressplätze am Futtertrog zu schaffen. Zum Einsatz kann dies an sensorgesteuerten Fütterungssystemen (sog. ad-libitum Fütterung) kommen, um das neu geregelte Tier-zu-Fressplatz-Verhältnis von 4:1 einhalten zu können.
  • Raufuttergabe im Sinne der Initiative Tierwohl (ITW) ist separat nach den Vorschriften der ITW zu erfüllen.

Informieren Sie sich bitte ausführlich, da sich die eingesetzten Materialien und Anforderungen überschneiden können.
Weitere Informationen, sowie eine Liste möglicher Beschäftigungsmaterialien finden Sie auch auf der Homepage des Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Laves) unter:

Beschäftigungsmaterial für Schweine - Laves Externer Link

Zuchtsauen auf Spaltenboden im Auslauf des Versuchs- und Bildungszentrums für Schweinehaltung in Schwarzenau
Tier-Fressplatzverhältnis
Neu ist die Aufnahme der sensorgesteuerten Fütterungssystemen, der so genannten ad-libitum-Fütterung, unter dem Begriff "Fütterung zur freien Aufnahme". Ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von höchstens 4 : 1 ist gesetzlich vorgeschrieben und muss bis zum 01.08.2021 umgesetzt sein. Ausdosierpausen zur Gewährleistung der Troghygiene dürfen nicht länger dauern als für ein Leerfressen des Troges notwendig ist.
Möglichkeiten zur Anpassung des Tier-Fressplatz-Verhältnisses können die Verlängerung des Futtertrogs um die zusätzlich benötigen Fressplätze sein. Ein Fressplatz sollte dabei mindestens folgende Fressplatzbreiten aufweisen: 18 cm bis 25 kg, 27 cm bei 26 - 60 kg, 33 cm bei 61 - 120 kg und 40 cm bei mehr als 120 kg.

Eine weitere Möglichkeit ist die ad-libitum Verfügbarkeit von Raufutter zur Anrechnung auf das Tier-Fressplatz-Verhältnis. Wichtig ist hierbei, dass dieses Raufutter zusätzlich zum organischen Beschäftigungsmaterial angeboten wird. Des Weiteren müssen die oben aufgeführten Fressplatzbreiten eingehalten werden.
Die Kombination mit z.B. dem Angebot von Raufutter zum Zweck der Initiative Tierwohl (ITW) ist nicht möglich. Ausgenommen vom Tier-Fressplatz-Verhältnis bei der Fütterung zur freien Aufnahme sind die Abruffütterung sowie Breifutterautomaten.

Schadgase und Lärm

Der Begriff "dauerhaft" wurde mit der 7. Änderung der TierSchNutztV gestrichen, so dass eine Überschreitung der Grenzwerte nur noch kurzzeitig im begründeten Einzelfall, wie z.B. dem Ablassen der Gülle, toleriert wird. Hinsichtlich des Lärmpegels ist festgelegt, dass sich die Vorgabe nur auf technisch bedingten Lärm bezieht und nicht auf Lautäußerungen der Tiere.
Für weiterführende Informationen wird in den Ausführungshinweisen auf die Internetseite des Landes Niedersachsen "Empfehlung für Stallklimaprüfungen in schweinehaltenden Betrieben" verwiesen. Dort können Sie genauere Informationen sowie die Durchführung der Messungen nachlesen.

Empfehlung für Stallklimaprüfungen in schweinehaltenden Betrieben Externer Link

Beleuchtung

Unverändert ist eine Beleuchtungsintensität von mindestens 80 Lux über mindestens 8 h sicherzustellen. Hier wurden keine Anpassungen vorgenommen. Neu: In baulich klar abgegrenzten Liegebereichen reichen zukünftig mindestens 40 Lux Beleuchtungsintensität aus. Als klar abgegrenzte Liegebereiche gelten deutlich abgetrennte Bereiche in strukturierten Haltungssystemen, wie z.B. bei Bettenställen. In diesen Haltungssystemen reicht zur Unterscheidung eine Abgrenzung durch z.B. Bodengestaltung, Trennwände oder Abdeckungen aus.

Uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche – Ausläufe

Eine Anrechnung von Ausläufen zur uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche ist möglich, wenn im Tierseuchenfall die Auslaufhaltung weiter betrieben werden kann oder eine anderweitige Unterbringung der Schweine möglich ist. Zudem muss die Fläche überdacht und bei jeder Wetterlage nutzbar sein.

Nestbaumaterial

Ab dem 112. Trächtigkeitstag bis zur Geburt müssen zur Ausübung des Nestbauverhaltens mindestens Jutesäcke oder ähnliches Material angeboten werden, sofern Stroh nicht möglich ist. Für Neu- oder Umbauten muss eine Anpassung der Haltungsbedingungen erfolgen, damit die Verwendung von optimalem Nestbaumaterial wie Stroh möglich ist.