Pferdehaltung
Wissenswertes rund um Equidenpass, Betriebsnummer und Bestandsbuch

Wer braucht eine Betriebsnummer und woher bekomme ich sie?
Muss der Equidenpass auf der Reitanlage aufbewahrt werden?
Wo melde ich einen Besitzerwechsel?

Diese Fragestellungen tauchen regelmäßig bei Pferdehaltern auf und sollen hier beantwortet werden.

Equidenpass
Besitzerwechsel beim Pferdekauf
Wer ein Pferd kauft und dieses in Bayern hält, muss den Besitzerwechsel im Equidenpass eintragen lassen. Auf der Homepage des Landesverbandes Bayerischer Pferdezüchter ist hierzu ein Formular zu finden. Auch Pferde mit nicht bayerischem Pass müssen den Besitzerwechsel hier anzeigen, sofern das Pferd nicht in einer anderen Zuchtorganisation aktiv gemeldet ist. Viele Pferdehalter stolpern über das Feld der landwirtschaftlichen Betriebsnummer, die hierfür benötigt wird. Wo sie diese bekommen, lesen Sie unten.

Weitere Informationen zum Besitzerwechsel - Landesverband Bayerischer Pferdezüchter Externer Link

Equidenpass
Der Equidenpass ist ein Dokument über die Identität des Pferdes und dient als Nachweis über den gesundheitlichen Status des Pferdes und seines Stalles. Es handelt sich hierbei um ein Begleitdokument. Das bedeutet, dass der Equidenpass dort sein muss, wo sich das Pferd befindet. Der Betriebsleiter eines Pensionsstallbetriebes muss jederzeit Zugriff zu den Equidenpässen aller auf seiner Reitanlage befindlichen Pferde haben, z.B. bei einer Kontrolle durch das Veterinäramt. Gleichzeitig sollte aber auch der Eigentümer jederzeit Zugriff haben, da er für die Impfungen und sonstige medikamentöse Behandlungen zuständig ist.

In den meisten Betrieben sind die Equidenpässe im Büro des Betriebsleiters untergebracht und der Pferdebesitzer muss ankündigen, wenn er ihn benötigt. Alternativ können die Equidenpässe auch in einem Schließfach mit Schlüssel- oder Codezugang gelagert werden, sodass Betriebsleiter und Pferdebesitzer jederzeit Zugang zum Equidenpass haben. Der Equidenpass ist beim Transport zu einem Turnier oder auch Wanderritt mitzuführen. Ausnahmen von der Mitführpflicht gelten bei Ausritten um den heimischen Stall und der Transport in die Klinik bei Notfällen (z. B. Kolik). Kopien sind nicht ausreichend.

Bei Cross-Compliance Kontrollen durch das Veterinäramt und auch durch den Prüfdienst des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten muss der Pferdebestand festgestellt werden. Dies geschieht anhand des Viehverzeichnis aus dem Mehrfachantrag und wird mit dem tatsächlichen Pferdebestand abgeglichen. Hierzu können die Equidenpässe herangezogen werden. Verstöße hierbei können zu einem Bußgeld oder auch zu einem Cross-Compliance-Verstoß führen.

Gemäß § 44a der Viehverkehrsverordnung ist der Tierhalter verpflichtet, den Pass nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust des Tieres an die Pass ausgebende Stelle zurückzuschicken.

Pferde Groß Und Klein
Stallwechsel mit dem Pferd
Als Pferdebesitzer muss ein Stallwechsel nicht angezeigt werden. Der Betreiber des neuen Stalles ist lediglich verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Daten in Bezug auf den Eigentümer des Einhufers, der neu eingestellt wird, noch aktuell sind. Der Stallbetreiber darf ein Pferd in seinen Betrieb nur aufnehmen, wenn der Equidenpass vorgelegt worden ist.
HIT Datenbank
Die Abkürzung HIT steht für Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere. In der sog. HIT Datenbank werden die Daten der Pferde sowie die des Tierhalters und des Besitzers erfasst. Die den Equidenpass ausstellende Stelle hat den Besitzerwechsel in HIT zu erfassen und die Daten des Tierhalters in HIT zu plausibilisieren.
Betriebsnummer
Betriebsnummer
Wer sein Pferd auf einem Pensionspferdebetrieb stehen hat, erfragt die Betriebsnummer beim Betriebsleiter. Es handelt sich um eine 10-stellige Nummer vor der noch das 09 für Bayern ergänzt werden muss. Wer selbst einen Betrieb führt, muss sich beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Betriebsnummer geben lassen. Der Betriebstyp "Pferdehalter" muss aktiviert werden, damit es bei der Eintragung im System keine Probleme gibt. Diese Betriebsnummer wird auch bei der Registrierung bei der Tierseuchenkasse benötigt.
Eigentumsurkunde
Eine Eigentumsurkunde wird vom Zuchtverband ausgestellt, bei dem das Pferd eingetragen ist. Sie steht grundsätzlich demjenigen zu, der das Eigentum an dem jeweiligen Pferd erworben hat. Da sie zusammen mit dem Equidenpass ausgestellt wird, gehören die beiden Dokumente vergleichbar einem Fahrzeugschein und einem Fahrzeugbrief zusammen.
Bestandsbuch
Seit Ende 2001 sind Halter von Tieren verpflichtet ein Bestandsbuch zu führen, wenn die Tiere der Lebensmittelgewinnung dienen. Dies ist im Equidenpass mit dem Zusatz "zur Schlachtung bestimmt" vermerkt. Zuständig für die Führung des Bestandsbuchs ist der Pferdehalter, also in der Regel der Betriebsleiter bei Pensionspferdebetrieben. In das Bestandsbuch sind alle Anwendungen von apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einzutragen. Die Dokumentation muss der Behörde auf Verlangen unmittelbar vorgelegt werden können. Das Bestandsbuch wird durch die Veterinärbehörde kontrolliert. Verstöße hierbei können zu einem Bußgeld führen.