Ab 2025
Neuerungen bei Bioziden

Paragraph

Zum 01.01.2025 tritt die geänderte ChemBiozidDV (Chemikalien Biozid Durchführungsverordnung) in Kraft. Diese bringt neue Regelungen für die Abgabe bestimmter Biozidprodukte mit sich.

Für folgende Produkte gilt dann ein Selbstbedienungsverbot (§ 10) mit einer Beratungspflicht – wie bei den Pflanzenschutzmitteln:

  • Rodentizide (Mittel gegen Ratten und Mäuse)
  • Insektizide, Akarizide, Produkte gegen andere Arthropoden (Ameisen,- Ungeziefer-, Fliegenmittel u.a.)
  • Antifouling Produkte (z.B. Produkte die den Schiffsrumpf schützen)

Für die Abgabe (Verkauf) der genannten Artikel ist eine Sachkunde nach § 13 der ChemBiozidDV erforderlich. Hierfür müssen die Mitarbeiter

  • nach § 11 ChemVerbotsV inkl. der Abgabe von Bioziden geschult sein
  • ODER sie haben eine aktuelle gültige Schulung nach § 9 PflSchG in Verbindung mit der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung mit zusätzlicher Fortbildung nach § 11 der ChemVerbotsV

Fortbildungsveranstaltungen zur Abgabe von Biozidprodukten dürfen nur von anerkannten Fortbildungsanbietern durchgeführt werden und die Referenten müssen durch die zuständige Behörde genehmigt sein. Die Dauer der Fortbildungen beträgt 4 x 45 Minuten, zzgl. Pausen, also ca. 3,5 Stunden.
(Quelle: Bayerischer Gärtnereiverband)