Wegweisender Beschluss durch das Verwaltungsgericht Berlin
Mautpflicht ab 3,5 Tonnen: Wird GaLaBau zukünftig davon befreit?

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© PantherMedia / Markus Mainka

Das Verwaltungsgericht Berlin beschließt in einem Eilverfahren, dass der GaLaBau mit dem Handwerk vergleichbar und folglich mit seinen leichten Nutzfahrzeugen (mehr als 3,5 t tzGm und weniger als 7,5 t tzGm) von der Maut zu befreien ist. Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (BGL) wertet dies als ersten Etappensieg für den GaLaBau, um die Ungleichbehandlung bei der Maut auf dem Gerichtsweg zu beseitigen.

Allerdings ist der Beschluss noch nicht rechtskräftig, da die Gegenseite noch Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen kann. Zudem ist im Hauptsacheverfahren (Klage) das Urteil noch offen. In der Regel wird aber durch das erkennende Gericht nicht anders entschieden als im Eilverfahren.

Bitte beachten Sie als GaLaBau-Unternehmen:

Der aktuelle Mautbeschluss stellt noch keine Befreiung von der Mautpflicht dar. Sie sollten daher weiterhin die Maut für ihre leichten Nutzfahrzeuge entrichten und einen entsprechenden Erstattungsantrag an das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) stellen.

Wir empfehlen folgende Vorgehensweise:

  • Formblatt des BALM ausfüllen (siehe Link unten)
  • Als Erstattungsgrund den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23.02.2026 (Az. VG 38 L 127/26) beifügen (siehe Link unten)
  • Pro Kfz-Kennzeichen ist ein separater Erstattungsantrag erforderlich (Angaben: Kfz-Kennzeichen, Zeitraum und Gesamthöhe der Erstattungsbeträge)
  • Nachweise für die im Erstattungszeitraum befahrenen Straßen: Original-Einbuchungsbelege oder Internet-Ausdrucke bzgl. der Zahlungen
  • Das BALM kann je Erstattungsantrag eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 Euro berechnen
  • Frist: Für den Erstantrag ist höchstvorsorglich eine 2-Monats-Frist einzuhalten. Bei Folgeanträgen kann einmal jährlich ausreichend sein
  • Den Antrag per Post oder Fax an das BALM senden

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