Lebensmittel- und Getränkeverkauf in Gärtnereien

Zwei Kaffeetassen auf einem Tablett

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Sie möchten ein Café oder einen Imbiss in Ihrer Verkaufsanlage integrieren?

Vielleicht planen Sie auch den Kuchen selbst zu produzieren oder eine Veranstaltung, bei der auch Lebensmittel und Getränke angeboten werden? Bei der Planung einer Direktvermarktung von Lebensmittel (z. B. „Food Stationen“) empfehlen wir die zuständigen Stellen einzubeziehen. Die Beratung ist meist kostenlos. Folgende Informationen zu dem Thema haben wir für Sie zusammengefasst:

Rechtlicher Rahmen zur Direktvermarktung

Alle relevanten Rechtsvorschriften und Beispiele aus der landwirtschaftlichen Praxis zum Thema Direktvermarktung hat das Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Sie in der folgenden kostenlos herunterladbaren Broschüre zusammengefasst. Zunächst werden zentrale allgemeine Rechtsvorschriften (z. B. Infektionsschutzgesetz, Lebensmittelhygienerecht, Lebensmittelinformationsverordnung, Gewerbeordnung, Handwerksordnung) sowie Regelungen zu Qualitätskennzeichen aufgezeigt. Im Weiteren folgen die jeweiligen Regelungen für die Vermarktung von tierischen und pflanzlichen Produkten.

Direktvermarktung (Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) Externer Link

Genehmigungen für den Lebensmittelverkauf

1. Gaststättenrechtliche Gestattung
Eine befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung kann von der zuständigen Gemeinde nach § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden (gaststättenrechtliche Gestattung). Sie ist eine kurzzeitige Erlaubnis (1 bis 16 Tage) zum Verkauf von Lebensmittel einschließlich Alkohol mit erleichterten Anforderungen z. B. Glühwein und Würstchenverkauf zur Adventsausstellung. Das bekannteste Beispiel für eine Gestattung ist das Münchner Oktoberfest. Der Antrag sollte mindestens 2 Wochen vor Veranstaltungstermin bei der Gemeinde eingereicht werden. Die Gestattung ist mit Gebühren verbunden. Eine baurechtliche Nutzungsänderung ist in der Regel nicht erforderlich. Eventuelle Anforderungen an die Räumlichkeiten sollten mit der Gemeinde besprochen werden.

Gaststättenrechtliche Gestattung (BayernPortal) Externer Link

2. Marktfestsetzung

Wenn Sie einen Markt für gewerbliche Anbieter veranstalten möchten und in diesem Rahmen Lebensmittel bei Sonn- und Feiertagsveranstaltungen verkaufen wollen, können Sie eine behördliche Festsetzung bei der Gemeinde beantragen (gemäß § 69 Gewerbeordnung). Der gebührenpflichtige Antrag sollte mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungstermin bei der Gemeinde eingereicht werden. Ihnen werden dann bestimmte Marktprivilegien zuteil. Darunter fällt zum Beispiel, dass die üblichen Ladenöffnungszeiten außer Kraft gesetzt sind. Die Ladenschlusszeiten werden stattdessen durch die im Festsetzungsbescheid genannten Öffnungszeiten ersetzt. Wer an dieser Veranstaltung auch Alkohol verkaufen möchte, benötigt zusätzlich eine gaststättenrechtliche Gestattung (siehe oben). Weitere festsetzbare Veranstaltungen sind Messen und Ausstellungen.

Marktfestsetzung (BayernPortal) Externer Link

3. Gaststätte ohne Verkauf von alkoholischen Getränken

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie nach § 1 GastG, wenn Sie im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft). Die dauerhafte Genehmigung für eine Gaststätte (z. B. Café) in der Gärtnerei bedarf einer Nutzungsänderung. Diese wird bei der Kreisverwaltungsbehörde beantragt. Es werden dabei bauliche Belange geprüft z. B. Statik, brandschutzrechtliche Anforderungen mit Flucht- und Rettungswege, lüftungs- und hygienetechnische Voraussetzungen, Anzahl der Parkplätze. Die Nutzungsänderung ist in der Regel mit Kosten verbunden (Verwaltungsgebühren und bauliche Änderungen). Privilegierte Gartenbaubetriebe im Außenbereich können bei der Genehmigung der Nutzungsänderung Schwierigkeiten bekommen. Das dauerhafte Café oder die Gaststätte ist ein Gewerbebetrieb. Auskünfte zur Gewerbeanzeige erteilt die zuständige Gemeinde. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.

Nutzungsänderung (Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern) Externer Link

4. Gaststätte mit Verkauf von alkoholischen Getränken

Werden im Café bzw. in der Gaststätte auch alkoholische Getränke verkauft, ist zusätzlich eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG erforderlich. Zuständig für die Erlaubnis ist die Kreisverwaltungsbehörde. Die Gaststättenerlaubnis wird personen-, betriebsart- und raumbezogen erteilt. Darüber hinaus benötigt der Betreiber einen IHK-Unterrichtungsnachweis für Gastwirte. Sowohl die Erlaubnis als auch der Unterrichtsnachweis sind mit Kosten verbunden.

Gaststättenerlaubnis (BayernPortal) Externer Link

Lebensmittelrecht

Die VO (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung) ist eine Art „Grundgesetz“ des Lebensmittelrechts. Sie soll den Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschäden und Täuschung sicherstellen. Verpflichtungen für Lebensmittelunternehmer ergeben sich darüber hinaus aus dem in Deutschland geltenden Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Die Grundsätze sind dabei: Verantwortlich für die Sicherheit eines Lebensmittels ist jede Person, die mit einem Lebensmittel umgeht und/oder es in den Verkehr bringt, gleichgültig, ob mit der Absicht der Gewinnerzielung oder nicht. Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Hier wird der Umgang mit Lebensmittel mit erhöhten Rückständen von u. a. Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemitteln oder anderen Schadstoffen sowie Rückholaktionen geregelt. Für Fragen und weitergehende Auskünfte steht die Kreisverwaltungsbehörde zur Verfügung.

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmittel in Berührung kommen (z. B. Verkäuferin im Café), benötigen vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit eine infektionshygienische Belehrung (einschließlich Bescheinigung hierüber, die nicht älter als drei Monate sein darf) durch das Landratsamt (Gesundheitsamt) oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt. Im Weiteren müssen sie alle zwei Jahre durch ihren Arbeitgeber entsprechend belehrt werden, was zu dokumentieren ist. Die Bescheinigung über die Belehrung sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung des Arbeitgebers müssen aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden (§ 43 IfSG). Wer nur Getränke oder abgepackte Ware verkaufen möchte, benötigt diese Belehrung nicht. Sofern ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen mitwirken, ist es ausreichend, diese durch Aushändigung des Merkblatts „Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln; für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen“, über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln zu informieren. Weitere Auskünfte erteilt das Gesundheitsamt.

Hygiene und Kennzeichnung beim Umgang mit Lebensmitteln

Zuständige Stelle in Fragen der Lebensmittelhygiene und -Kennzeichnung sind die Landratsämter bzw. die Veterinärämter (Bereich Lebensmittelüberwachung). Wenn Sie z. B. ein Café im Verkauf planen, empfehlen wir eine frühzeitige Einbindung der zuständigen Stelle. Dadurch können Fehler bei der Planung vermieden werden. Die Lebensmittelüberwachung gibt auch nützliche Praxistipps. Zum Beispiel müssen im Thekenbereich nicht immer Fliesen verlegt werden, um einen leicht zu reinigenden Untergrund zu erhalten. Manchmal reicht auch ein kostengünstiger Vinyl- oder ein PVC-Boden oder eine leicht zu reinigende Farbe an den Wänden.

Allgemeingültige Voraussetzungen:

  • Getrennte Toiletten für Kunden und Personal. Personaltoiletten müssen als solche gekennzeichnet sein.
  • Personalwaschbecken mit Trinkwasser (inkl. Warmwasser) ausgestattet zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände.
  • Waschbecken mit Trinkwasser (inkl. Warmwasser) in unmittelbarer Nähe zur Theke.
  • Kühl-/Lagermöglichkeit für Lebensmittel getrennt von Pflanzenkühlung (separater Kühlschrank/Gefriertruhe).
  • Lagerung bei angemessener Temperatur und eine sachgerechte Trennung verschiedener Lebensmittel.
  • Wände und Boden leicht zu reinigen und wasserundurchlässig.
  • Reinigungsmöglichkeit der Arbeitsgeräte z.B. Küchenrolle für Kuchenmesser.
  • Müllbehälter müssen vorhanden und abdeckbar sein.
  • Lebensmittel an der Theke geschützt mit Nies-/Spuckschutz aufbewahren.

Sie möchten selbst ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben – Zum Beispiel Kuchen backen und verkaufen?

Zulassungspflichtige Handwerke in der Direktvermarktung sind vor allem die Handwerke Bäcker, Konditor, Metzger/Fleischer. Die Ordnung des Handwerks wird über die Handwerksordnung (HwO) geregelt. Wer als Selbstständiger gewerblich ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, muss demnach in die Handwerksrolle eingetragen werden. Grundsätzlich wird in die Handwerksrolle eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk (verwandte Handwerke sind z. B. Bäcker und Konditoren) die Meisterprüfung bestanden hat (§ 7 Abs. 1a HwO). Zuständige Stelle in Fragen zur Handwerksordnung oder zur Genehmigungsbedürftigkeit hinsichtlich Eintragung in die Handwerksrolle sind die Handwerkskammern. Wir empfehlen frühzeitig eine Beratung einzuholen, wenn Sie mit dem Gedanken spielen selbst Kuchen zu produzieren und zu verkaufen. Teilweise gibt es Ausnahme. Zum Beispiel ist eine Eintragung in die Handwerksrolle meist nicht notwendig, wenn der selbst produzierte Kuchen/Gebäck nur im Café verkauft und gegessen wird – kein Außer-Haus-Verkauf oder Annahme von Bestellungen. Ein Gärtner kann auch ohne einschlägige Meisterprüfung in die Handwerksrolle eingetragen werden, wenn er als Inhaber eines Handwerksbetriebs oder eines handwerklichen Nebenbetriebs für diesen Betrieb (Café) einen „Betriebsleiter“ anstellt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HwO). Unter gewissen Umständen ist ausnahmsweise gemäß § 8 HwO die Eintragung in die Handwerksrolle ohne Meisterprüfung möglich. Hierzu müssen jedoch die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden, z. B. durch erfolgreich abgelegte Prüfungen gemäß § 42 HwO oder § 53 BBiG.

Regionales Bayern

Neben der eigenen Homepage mit entsprechender Werbung zum Café kann eine Registrierung bei „Regionales Bayern“ die Bekanntheit Ihres Betriebes steigern. Es schafft Transparenz und verbindet Erzeuger, Verarbeiter und Initiativen mit interessierten Verbrauchern. Registrieren können sich direktvermarktende Erzeuger, regionale Verarbeiter und Initiativen mit direktem Bezug zur Landwirtschaft oder Gartenbau. Regionales Bayern ist ein öffentliches, unabhängiges und unkommerzielles Informationsangebot. Die Teilnahme ist kostenlos. Erstellt, gepflegt und betrieben wird das Regionalportal an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).

Regionales Bayern - Das Verbraucherportal zu Erzeugern, Verarbeitern und Initiativen Externer Link

Ladenschlussgesetz (LadSchlG) und -verordnungen (SonntagsVerk-VO, LSchV)

Regelöffnungszeiten nach dem Ladenschlussgesetz (§ 3 Abs. 1 LadSchlG) sind: Montag bis Samstag 6:00 bis 20:00 Uhr. Verkaufsstellen für Bäckerwaren können an Werktagen bereits ab 5:30 Uhr geöffnet sein. Außerdem dürfen an Sonn- und Feiertagen für zwei Stunden frische Milch und für drei Stunden Bäcker- und Konditorwaren verkauft werden (§ 1 SonntagsVerk-VO). Weitere Auskünfte erteilen die zuständigen Gemeinden.