Pflanzenschutz und Biozid
Neue Anforderungen für berufliche Anwender ab 2026

Daten werden zu Dokumentationszwecken auf einem mobilen Gerät gespeichert.

© Tobias Hase StMELF

Ab Januar 2026 muss die Anwendungsdokumentation von Pflanzenschutzmitteln detaillierter und elektronisch maschinenlesbar erfolgen

Bereits heute sind berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln zur Dokumentation bei der Anwendung verpflichtet. Dabei müssen unter anderem das verwendete Mittel, die ausgebrachte Menge sowie die behandelte Kultur und Fläche dokumentiert werden. Diese Aufzeichnungen müssen bislang auf Behördenanfrage zur Verfügung gestellt werden.
Ab 01.01.2026 treten einige Neuerungen in Kraft, die die Art der Datenspeicherung und den Inhalt der zu erfassenden Daten betreffen.

Dies bedeute für die Berufspraxis:

  • Anwendungsdaten müssen künftig elektronisch erfasst und maschinenlesbar vorgehalten werden.
  • Anwendungen müssen detaillierter dokumentiert werden.

Die elektronische Dokumentation

Die Aufzeichnungen müssen künftig elektronisch in einem maschinenlesbaren Format erfolgen. Eine genauere Vorgabe gibt es derzeit noch nicht, sodass – Stand heute – zum Beispiel Excel-Tabellen, elektronische Schlagkarteien oder andere Dokumentationsprogramme, wie „PS Info Mein Betrieb“ vom ZVG und dem DLR Rheinpfalz, in Frage kommen. Die Dokumentation muss unverzüglich nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erfolgen. Der Anwender kann dies entweder direkt in elektronischer Form machen – z.B. in der digitalen Schlagkartei. Es ist auch möglich, die Aufzeichnung erst auf Papier zu machen und die Angaben dann innerhalb von 30 Tagen nach Verwendung des Pflanzenschutzmittels in das elektronische Format zu übertragen

PS Info Mein Betrieb Externer Link

Erweiterter Dokumentationsumfang

Neben den bisher zu dokumentierenden Punkten müssen ab Januar 2026 erfasst werden:

  • Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels.
  • Verwendungszeitpunkt – ggf. mit Uhrzeit, zum Beispiel wenn dies für den Bienenschutz eine Rolle spielt.
  • genaue Lage und Größe der Fläche oder sonstiger Standorte, wie zum Beispiel Gewächshäuser. Die Georeferenzierung kann beispielsweise durch GPS-Koordinaten oder mittels Feldstücknummern – wie im Mehrfachantrag – erfolgen.
  • falls erforderlich das BBCH-Stadium der Kultur.
  • sofern zutreffend, die EPPO Codes der Kultur, Einsatzorte und Flächennutzung.
  • Art der Verwendung: auf Oberflächen, in geschlossenen Räumen oder bei der Behandlung von Saat- oder Pflanzgut.

Was heißt dies konkret für die beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln?

Derzeit ist noch nicht abschließend geklärt, ob der Gesetzgeber zum Stichtag weitere Einzelheiten zur Dokumentation – wie ein Einheitliches Dateiformat – präzisieren wird. Berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln können also – Stand jetzt – selbst ein Format zur Aufzeichnung wählen, solange dieses maschinenlesbar ist. Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft dem Informationsstand im September 2025 entspricht. Änderungen sind möglich! Für weiterführende Informationen empfehlen wir die Website der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).

Meldung zur Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen - LfL Externer Link

Neuerungen bei der Bekämpfung von Nagetieren mit Bioziden ab Juli 2026 angekündigt

Bei der Nagetierbekämpfung mit Bioziden – nicht Pflanzenschutzmitteln – wurden für den 1. Juli 2026 Änderungen für Produkte mit antikoagulanten Wirkstoffen – also solchen, die in die Blutgerinnung der Zielorganismen eingreifen – angekündigt.

Im Rahmen der Neuzulassung oder Zulassungsverlängerung solcher Produkte ist:

  • die Anwendung nur noch von geschulten berufsmäßigen Verwendern zulässig.
  • die Anwendung nur nach zuvor festgestelltem Befall möglich. Das bedeutet, eine Dauerbeköderung zur Vorbeugung oder Überwachung ist dann verboten.
  • die Ausbringung innerhalb eines Abstandes von fünf Metern zum Rand oberirdischer Gewässer oder von Wasserleitungssystemen im Außenbereich oder in der Kanalisation nur noch in manipulationssicheren Köderschutzstationen erlaubt.

Weiterführende Informationen zu den Produktarten – Produktart 14 (Rodentizide)

Informationen zum Zulassungsverfahren - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Externer Link