Nur noch über Status-Untersuchung möglich
ASP-Bekämpfung - Ausnahmegenehmigung zur Verbringung

Wildschwein wühlt im Boden

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Am 21.04.2021 trat das neue EU-Tiergesundheitsrecht (AHL) in Kraft. Insbesondere die neue Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erfordert es in allen EU-Staaten, die "Freiwillige Verfahrens Status-Untersuchung ASP" anzupassen. Gleich vorweg sei erwähnt, sie bleibt freiwillig - doch es gibt ein Aber!

Bricht die Afrikanische Schweinepest (ASP) aus, sieht das EU-Recht Sperrzonen (SZ) für Haus- oder Wildschweine vor. Sie entsprechen im Wesentlichen den bisherigen ASP-Restriktionsgebieten (SZ I = Pufferzone, SZ II= Gefährdetes Gebiet, SZ III = Sperrbezirk/Beobachtungsgebiet).

Wie bisher unterliegen Schweine, Zuchtmaterialien, Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse etc. im ASP-Seuchenfall Verbringungsbeschränkungen. Sie dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen aus den o.g. Sperrzonen verbracht, d.h. transportiert, werden.

Wesentlichste Änderung
Der EU-Tiergesundheitsrechtsakt (AHL) ist Grundvoraussetzung für die Genehmigung einer Verbringung von Schweinen, Zuchtmaterialien, Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen etc. Er erfordert ausnahmslos eine amtliche Betriebsinspektion (amtliche BI). Es ist im Seuchenfall nicht mehr möglich, Schweine unmittelbar vor der Verbringung mittels Blutuntersuchung frei zu testen (sog. Anlass-Untersuchung)!

Was bedeutet das für die Praxis?

  • Liegt Ihr Betrieb im Falle eines ASP-Ausbruchs (Wild- oder Hausschwein) in einer ASP-Sperrzone, muss vor der Verbringung von Schweinen eine amtliche Betriebsinspektion durchgeführt werden.
  • Erfolgte eine amtliche Betriebsinspektion (BI), bevor der Betrieb zur Sperrzone gehörte, also vor einem ASP-Ausbruch, kann diese anerkannt werden. Voraussetzung dafür: Sie muss innerhalb der letzten 3 Monate vor der Verbringung der Schweine erfolgt sein.

Anmeldung zum "Freiwilligen Verfahren Status-Untersuchung ASP"

Tierhalter, die an der "Freiwilligen Verfahren Status-Untersuchung ASP" teilnehmen wollen, melden dies mit dem Formular "Anmeldung Freiwilliges Verfahren Status-Untersuchung ASP" schriftlich bei der zuständigen Veterinär-Behörde an.

Im Rahmen der Anmeldung ist ein Tierarzt zu benennen, der die amtliche Betriebsinspektion durchführen soll.

Auch Betriebe, die am schon bestehenden Verfahren teilnehmen, müssen sich erneut anmelden!

Weitere wesentliche Änderungen im EU-Tiergesundheitsakt (AHL)

Einhaltung der neuen "verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen"

  • Die verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen umfassen u. a. Regelungen zur Personal- und Betriebshygiene sowie bauliche und organisatorische Vorgaben.
  • Daneben gilt weiterhin die Schweinehaltungshygieneverordnung vollumfänglich! Die verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen müssen schon vor der ersten BI erfüllt sein.
Kontinuierliche Durchführung der "ständigen Überwachung"

Wie bislang müssen wöchentlich die ersten beiden verendeten, mehr als 60 Tage alten Schweine jeder epidemiologischen Einheit (EE) untersucht werden. Neu ist die Regelung, dass in Fällen, in denen keine über 60 Tage alten Schweine verendet sind, alle verendeten, entwöhnten Schweine jeder EE zu untersuchen sind. Zusätzlich gilt, dass die "ständige Überwachung" mindestens während der letzten 15 Tage vor dem Verbringen erfolgt.

Durchgeführte Maßnahmen erfassen

Die durchgeführte Maßnahmen müssen grundsätzlich in der HI-Tier Datenbank (HIT) dokumentiert werden. Darum muss sich der Tierhalter kümmern:
  • HIT-Untersuchungsantrag für virologische Untersuchung verendeter Schweine
  • wöchentliche Meldung der pro Kalenderwoche verendeten Schweine in HIT und im Bestandsregister mit Altersangabe (0-Meldung ebenfalls erforderlich)
  • Erteilung einer Hoftierarzt-Vollmacht für den in der Anmeldung benannten Tierarzt

Weitere Dokumentationen bzw. Erfassung von Maßnahmen führen die Veterinärbehörde und der beauftragte Tierarzt durch.

Kosten

Kosten für die amtliche Betriebsinspektion sind vom Tierhalter zu tragen. Mit staatlicher Unterstützung übernimmt die Tierseuchenkasse die in Rahmen der "ständigen Überwachung" anfallenden Laborkosten vollständig. Sie übernimmt zudem 25 € für die Probenentnahme bei einem toten Schwein. Für jedes weitere Schwein am selben Kalendertag werden 4 € übernommen. Der Zuschuss ist auf 750 € je Tierbestand begrenzt.

Grundlage für die Abrechnung mit dem Veterinäramt und die Berechnung der Gebühren sind eine detaillierte Aufstellung der durchgeführten Tätigkeiten und die Vorgaben der Gesundheitsgebührenverordnung (GGebV).

Zusammenfassung

Die Verbringungsvoraussetzungen in den Sperrzonen sind umfangreicher geworden. Es ist davon auszugehen, dass sich im Falle eines ASP-Ausbruchs amtliche BI zeitlich verzögern - es sei denn, sie wurden vorher turnusgemäß beantragt und durchgeführt.
Wer sich vor diesem Hintergrund immer die kürzeste Verbringungszeit von maximal 15 Tagen sichern möchte, muss die Betriebsinspektion quartalsweise durchführen lassen. Dies ist aber auch die kostenträchtigste Vorgehensweise.

Die Verfahren sind jedoch grundsätzlich freiwillig und lassen sich kombinieren. Die folgende Tabelle zeigt Vor- und Nachteile.

Den schweinehaltenden Betrieben stehen mehrere Möglichkeiten offen, sich auf einen Ausbruch der ASP bei Wildschweinen vorzubereiten:
Variante amtliche BI (mit Einhaltung der verstärkten Biosicherheits­maßnahmen) "Ständige Überwachung" Vorteile Nachteile
1 Quartalsweise
Durchführung
Kontinuierliche
Durchführung
Keine Wartezeiten Kosten
2 Quartalsweise
Durchführung
Nein Kostenersparnis gegenüber Variante 1 Wartezeit (max. 15 Tage)
3 Einmalig oder vereinzelt (verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen werden dauerhaft aufrecht erhalten) Kontinuierliche
Durchführung
Kostenersparnis gegenüber Variante 1
Betrieb ist auf die Einhaltung der verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen vorbereitet
ggf. Wartezeit
4 Einmalig oder vereinzelt (verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen werden dauerhaft aufrecht erhalten) Nein Kostenersparnis gegenüber Variante 1
Betrieb ist auf die Einhaltung der verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen vorbereitet
Wartezeit (mind. 15 Tage)
5 Nein Kontinuierliche
Durchführung
Kostenersparnis gegenüber Variante 1 Wartezeit (ggf.)
ggf. Mängel bei den verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen
6 Nein Nein Durchführung amtliche BI nach Aufnahme Betrieb in SZ Wartezeit (mind. 15 Tage)
ggf. Mängel bei den verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen